StVO

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Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Herkunft

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein angebliches Dokument aus Germanien, deren Existenz unter Experten höchst umstritten ist. Obwohl der Inhalt des sagenumwobenen Originals für immer verloren zu sein scheint, haben Archäologen durch Beobachtung des täglichen Verkehrs eine Rekonstruktion anfertigen können.

[bearbeiten] Rekonstruktion

Inoffizielle StVO

[bearbeiten] § 1 Grundregeln

Es gelten stets diejenigen Verkehrsregeln, die sich der Verkehrsteilnehmer mit der breitesten Stoßstange gerade einbildet. Besteht bezüglich der Stoßstange Gleichheit, sind als nachgeordnete Kritierien die Pferderstärken des Motors, die Lautstärke der Hupe und die Lautstärke des Mundwerks von Fahrer und Insassen heranzuziehen.

[bearbeiten] § 2 Fahrbahnbenutzung durch Fahrzeuge

Als Kraftfahrzeuge zählen Porsches und Ferraris, unter günstigen Umständen auch Mercedesse und BMWs. Der Rest hat den Gehweg zu benutzen.

[bearbeiten] § 3 Geschwindigkeit

(1) Die Mindestgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt 70 km/h, es sei denn man befindet sich in einer 30er Zone. Dann darf ausnahmsweise 60 km/h gefahren werden.

(2) In einem verkehrsberuhigten Bereich gilt Schrittgeschwindigkeit (45 km/h).

(3) Auf Autobahnen gibt es grundsätzlich kein Tempolimit. Zufällig herumstehende Zeichen zur Geschwindigkeitsbegrenzung sind als Scherz aufzufassen.

[bearbeiten] § 4 Abstand

Zum Vordermann ist ein Zweisekundenabstand oder wahlweise ein Zweimeterabstand einzuhalten. Bei langsamen Fahrzeugen (weniger als 135 km/h) kann der Abstand halbiert werden.

[bearbeiten] § 5 Überholen

(1) Es ist nach § 1 zu überholen

(2) Um Staus zu verkürzen und die Anzahl der (lebendigen) Verkehrsteilnehmer auf ein Minimum zu reduzieren, sollte möglichst knapp ein- und ausgeschert werden.

(3) Beim langwierigen und langweiligen Überholen langer Fahrzeuge darf zur Abwechslung mit dem Gegenverkehr "Wer ausweicht ist feige" gespielt werden.

[bearbeiten] § 6 Vorbeifahren

Wenn ein Verkehrsteilnehmer voll nervt, sollte man lieber vorbeifahren.

[bearbeiten] § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge

Ein Fahrstreifen darf nur in einer Demokratie frei gewählt werden. In einer Diktatur muss - je nach politischer Ausrichtung - links oder rechts gefahren werden.

[bearbeiten] § 8 Vorfahrt

Geht es nicht schnell genug, darf man mal eben vorfahren. Besonders günstig für diese Vorfahrt erweist sich die Rettungsgasse oder der Standstreifen auf der Autobahn.

[bearbeiten] § 9 Abbiegen, wenden und Rückwärtsfahren

Wenn so ein Typ einem komisch kommt, darf man ihm seine Antenne abbiegen. Ist der Typ sehr kräftig und sollte sich das Blatt daher noch wenden, muss man ihn notfalls durch Rückwärtsfahren ausschalten.

[bearbeiten] § 9a Kreisverkehr

Wer in den falschen Kreisen verkehrt, wird auf eine Mittelinsel verbannt und dort von einem möglichst breiten Fahrzeug überfahren.

[bearbeiten] § 10 Einfahren und Anfahren

Hat man ein neues Auto, sollte man bald damit beginnen es einzufahren, um zu vermeiden, seine Freunde anzufahren. Hat man keine Freunde, ist dies selbstverständlich egal.

[bearbeiten] § 11 Besondere Verkehrslagen

Eine besondere Verkehrslage ist zum Beispiel die Schräglage eines Polizeiautos, wenn die Bullen mal wieder mit zu hoher Geschwindigkeit um die Ecke rasen. In dem Fall sollte man sich möglichst in die Fahrbahnmitte begeben, damit das Stunt-Team mehr Schaden anrichten kann.

[bearbeiten] § 12 Halten und Parken

Hat man eine heiße Braut abgeschleppt, sollte man in Erwägung ziehen, mal eben mit ihr zu parken. Übereilte Taten sind jedoch zu vermeiden, sonst wird sie später aller Wahrscheinlichkeit nach behaupten, man hätte nur kurz gehalten.

[bearbeiten] § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

Die richtige Zeit zum Parken auszuwählen ist eine hohe Kunst. Hat man die richtige Zeit gewählt, wird eine hübsche Politesse vorbeikommen und einen zum Essen einladen. Hat man jedoch die falsche Zeit gewählt, so wird eine häßliche, fette Politesse vorbeilatschen und mit ihren hervorstehenden, schiefen Raffzähnen diabolisch grinsend das Nummernschild notieren.

[bearbeiten] § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Man sollte nur bei Wetten einsteigen, die idiotensicher sind. Dies versteht sich von selbst. Aussteigen ist daher - selbstredend - nicht "drin" . Als Faustregel gilt: sollte man mit weniger Geld aussteigen als man eingestiegen ist, so wurde man im Auto zwischendurch beklaut.

[bearbeiten] § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen

Wird bei schnellem Verkehr eine Person angefahren, bleibt diese nach einem kurzen Flug für gewöhnlich weit von dem Fahrzeug weg liegen, im Idealfall etwa 100 Meter. Sollten Sie einen neuen Rekord aufstellen, wird dieser in der nächsten Fassung der StVO berücksichtigt.

[bearbeiten] § 15a Abschleppen von Fahrzeugen

Ist weniger zu empfehlen als das Abschleppen von heißen Tussen. Sollten Sie es dennoch vorhaben, empfielt es sich, das Warnblinklicht anzuschalten, damit man vor Ihnen gewarnt ist, Sie Perversling.

[bearbeiten] § 16 Warnzeichen

Können zweierlei Dinge bedeuten:

  1. Hupen (akustisch): "Ich hasse Dich."
  2. Lichthupe: "Kommst Du mal bald in die Gänge, Du Spinner!"

[bearbeiten] § 17 Beleuchtung

(1) Falls es dem Fahrzeugführer langsam dämmert, dass er möglicherweise ohne Licht unterwegs ist, sollte er in Erwägung ziehen, in den nächsten Tagen eine Taschenlampe zu kaufen.

(2) Krafträder, Fahrräder, Lenkräder, Ersatzräder, Zahnräder, Zahnkronen, königliche Kronen, Könige, Königinnen und deren Mätressen, Skateboards, Mülleimer, Erdbeeren, U-Boote und Torpedos müssen mit Tagfahrlicht ausgestattet sein, es sei denn es sieht uncool aus.

(3) Nebel ist ausgesprochen langweilig, weil man nichts sieht. Um wenigstens ein bißchen akustische Unterhaltung herbeizuzaubern, sollte man möglichst das Licht ausmachen, damit es ordentlich kracht.

[bearbeiten] § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil

Wird der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt, dann bedeutet:

  1. Grün: Normal fahren (siehe § 3).
  2. Gelb: sehr schnell fahren.
  3. Rot ( weniger als 2 Sekunden ): entspricht Gelb.
  4. Rot ( mehrere Sekunden ): Ampel außer Betrieb.
  5. Rot-Gelb: Gaaas, eh!

[bearbeiten] § 39 Verkehrszeichen

Unsere lieben Kleinen haben im Kindergarten schöne viele bunte Bilder gemalt, die wir nun voller Stolz öffentlich auf die Straße hängen. Es gibt derer drei Sorten.

  1. Gefahrzeichen. So gut (oder so schlecht), dass man sogar eine Gefahrbremsung hinlegen würde, um sie mal genauer betrachten zu können.
  2. Vorschriftzeichen. Gemalt von Kindern, die noch nicht schreiben können, sich also sozusagen im Vorschriftalter befinden.
  3. Richtzeichen. Bilder, die richtig schön gemalt sind. Ganz fein!

[bearbeiten] § 40 Gefahrzeichen

Im Einzelnen:

  • Zeichen 140:

Bedeutet je nach Zusammenhang:
1. Vorsicht, die Bullen!
2. Vorsicht, Rindvieh auf der Fahrbahn!



  • Zeichen 007:

Ein gewisser Bond, James Bond, achtet hier auf die Einhaltung der Verkehrsregeln.

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